Betriebswirtschaft (Bau und Immobilien)
Satzung der Hochschule Biberach für das hochschuleigene Auswahlverfahren im Studiengang Betriebswirtschaft (Bau und Immobilien) mit akademischer Abschlussprüfung Bachelor of Arts vom 30.11.2011
Auf Grund von § 6 Abs. 1 und Abs. 2 des Hochschulzulassungsgesetzes (HZG) in der Fassung vom 15. September 2005 (GBl. S. 630), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes zur Verbesserung der Hochschulzulassung vom 15. Juni 2010 (GBl. S. 422) in Verbindung mit §§ 3 Abs. 5 und § 10 Abs. 5 der Hochschulvergabeverordnung (HVVO) vom 13. Januar 2003 (GBl. S. 63), ber. S. 115, vom 12. Mai 2005 (GBl. S. 404 ff) zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 20. November 2007 (GBl. S. 505), in Verbindung mit § 63 Abs. 2 des Gesetzes über die Hochschulen in Baden-Württemberg (Landeshochschulgesetz - LHG) in der Fassung vom 01. Januar 2005 (GBl. S. 39), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes zur Verbesserung der Hochschulzulassung vom 15. Juni 2010 (GBl S. 422), hat der Senat der Hochschule Biberach am 21.12.2011 die nachstehende Satzung beschlossen:
Präambel Alle Amts-, Status-, Funktions- und Berufsbezeichnungen, die in dieser Satzung in männlicher Form erscheinen, betreffen gleichermaßen Frauen und Männer und können auch in der entsprechenden weiblichen Sprachform geführt werden. Dies gilt auch für die Führung von Hochschulgraden, akademischen Bezeichnungen und Titeln.
§1 Anwendungsbereich Die Hochschule Biberach vergibt im Studiengang Betriebswirtschaft (Bau und Immobilien) 90 vom Hundert der verfügbar gebliebenen Studienplätze nach Vorwegabzug an Studienbewerber nach dem Ergebnis eines hochschuleigenen Auswahlverfahrens. Die Auswahlentscheidung wird nach dem Grad der Eignung und der Motivation des Bewerbers für den gewählten Studiengang und den angestrebten Beruf getroffen.
§2 Fristen Der Antrag auf Zulassung muss für das Wintersemester bis zum 15. Juli für das Sommersemester bis zum 15. Januar eines Jahres bei der Hochschule Biberach eingegangen sein (Ausschlussfristen). Mit dem Antrag auf Zulassung erklärt sich der Bewerber mit der Teilnahme am Auswahlverfahren einverstanden.
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§3 Form des Antrages (1) Der Antrag ist in elektronischer Form zu stellen, es sei denn, eine elektronische Antragstellung würde einen Härtefall für den Bewerber darstellen. Ein Härtefall liegt bei Personen vor, bei denen aus besonderen persönlichen Umständen sowie aus gesundheitlichen Gründen eine elektronische Antragstellung nicht möglich ist. (2) Dem Antrag sind in amtlich beglaubigter Abschrift oder amtlich beglaubigter Kopie beizufügen: a) Das Zeugnis der Allgemeinen Hochschulzugangsberechtigung (HZB), einer einschlägigen fachgebundenen HZB bzw. einer fachhochschulgebundenen HZB bzw. einer ausländischen HZB, die von der zuständigen staatlichen Stelle als gleichwertig anerkannt worden ist. Für HZB, die an einer ausländischen Bildungseinrichtung erworben wurde, eine beglaubigte Notenkorrespondenzliste, anhand der die Umrechnung der Noten in das deutsche Notensystem vorgenommen werden kann. b) Nachweise über ggf. vorhandene studiengangsspezifische Berufsausbildung.
Ferner ist vorzulegen: c) Eine tabellarische Darstellung des bisherigen Lebenslaufs. (3) Die Hochschule Biberach kann verlangen, dass die der Zulassungsentscheidung zugrunde liegenden Dokumente bei der Einschreibung im Original vorzulegen sind. (4) Liegt das Zeugnis über die Hochschulzugangsberechtigung für den gewählten Studiengang bis zum Ende der Antragsfrist noch nicht vor, kann der Zulassungsantrag auf ein vorläufiges Zeugnis gestützt werden. Das vorläufige Zeugnis muss auf bereits vollständig abgeschlossenen Prüfungsleistungen zum Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung beruhen, eine vorläufige Bewertung der Prüfungsleistungen enthalten und von einer für die Notengebung oder Zeugniserteilung autorisierten Stelle ausgestellt sein. Eine Zulassung auf Grundlage eines vorläufigen Zeugnisses ist unter der Bedingung auszusprechen, dass das Zeugnis über die Hochschulzugangsberechtigung bis spätestens zur Einschreibung nachgewiesen wird und sich die vorläufige Zulassung durch das endgültige Zeugnis bestätigt. Im Übrigen bleibt das endgültige Zeugnis bei der Zulassung unbeachtlich. Wird der Nachweis nicht fristgerecht erbracht, erlischt die Zulassung
§4 Auswahlkommission (1) Die Vorbereitung und die Durchführung des Auswahlverfahrens obliegt mindestens einer Auswahlkommission. Die Auswahlkommission schlägt der Leitung der Hochschule die geeigneten Bewerber vor. (2) Die Auswahlkommission setzt sich aus von der Leitung der Hochschule und dem Dekan der Fakultät Betriebswirtschaft zu bestimmenden mindestens 2 Hochschullehrern zusammen. Ein Mitglied muss der Gruppe der Professorenschaft angehören. Die Amtszeit der Mitglieder beträgt 2 Jahre. Wiederbestellung ist möglich.
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(3) Die Auswahlkommission berichtet dem Fakultätsrat der Fakultät Betriebswirtschaft nach Abschluss des Verfahrens über die gesammelten Erfahrungen und macht Vorschläge für die Weiterentwicklung des Zulassungsverfahrens.
§5 Auswahlverfahren (1) Am Auswahlverfahren nimmt nur teil, wer a) sich frist- und formgerecht um einen Studienplatz beworben hat und b) nicht im Rahmen einer vorweg abzuziehenden Quote am Vergabeverfahren teilnimmt. (2) Die Zulassung ist zu versagen, wenn die Unterlagen nach § 3 Abs. 2 nicht fristgerecht oder nicht vollständig vorgelegt wurden. (3) Im Übrigen bleiben die allgemeinen für das Zulassungsverfahren geltenden Bestimmungen in der Zulassungs- und Immatrikulationsordnung der Hochschule Biberach unberührt.
§6 Auswahlkriterien (1) Die Auswahl unter den Bewerbern erfolgt aufgrund einer gemäß § 7 zu bildenden Rangliste nach den in Abs. 2 genannten Kriterien. (2) Für die Bildung der Rangliste im Rahmen des Auswahlverfahrens sind die Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung und eine abgeschlossene kaufmännische Lehre zu berücksichtigen.
§7 Erstellung der Rangliste für die Auswahlentscheidung (1) Die Rangliste wird nach folgenden Kriterien erstellt: 1. Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung, 2. Bei Vorliegen einer abgeschlossenen kaufmännischen Lehre wird die Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung um 0,2 verbessert. (2) Bei Ranggleichheit gilt § 16 HVVO.
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§8 In-Kraft-Treten Diese Satzung tritt am 22.12.2011 in Kraft. Sie gilt erstmals für das Sommersemester 2012. Gleichzeitig tritt die Satzung der Hochschule Biberach für das hochschuleigene Auswahlverfahren im Bachelorstudiengang Betriebswirtschaft (Bau und Immobilien) vom 30. März 2011 außer Kraft.
Biberach, den 22.12.2011
Professor Dr. Thomas Vogel Rektor
Bekanntmachungsnachweis ausgehängt: abgenommen:
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