Hinweis zum Auswahlverfahren im Bachelor-Studiengang Betriebswirtschaft (Bau- und Immobilien)
- Formblatt zur selbständigen Berechnung der Verfahrensnote -
1. Bewertung der schulischen Leistungen
Leistungen im Abschlusszeugnis (Abitur/Fachhochschulreife) Dezimalnoten einsetzen, keine Punktzahlen. Bei Zeugnis des Abiturs ist die erreichte Gesamtnote aus den 4 Halbjahren der Jahrgangsstufe 12 und 13 maßgebend.
Note a) Gesamtnote des Abschlusszeugnisses (60%) b) Note im Fach Deutsch (20%) c) Note im Fach Mathematik (10%) e) bestbenotete, fortgeführte Fremdsprache (10%)
Faktor/ Gewicht
gewichtete Note
(Spalte 1) x (Spalte 2)
0,60 0,20 0,10 0,10
+ + +
Verfahrensnote ohne Berufsausbildung
(Bei der Verfahrensnote wird nur die erste Stelle hinter dem Komma berücksichtigt.)
=
2. Bewertung beruflicher Leistungen
Ist nur dann maßgebend, wenn eine kaufmännische Lehre vorliegt. Bei Vorliegen einer abgeschlossenen kaufmännischen Lehre wird die unter Nr. 1 ermittelte Verfahrensnote um 0,3 verbessert, d. h. von der Verfahrensnote ohne Berufsausbildung werden 0,3 abgezogen.
Abgeschlossene Berufsausbildung als: ……………………………………………………
-
0,3
Verfahrensnote mit Berufsausbildung
=