Hinweis zum Auswahlverfahren im Bachelor-Studiengang Bauingenieurwesen
- Formblatt zur selbständigen Berechnung der Verfahrensnote -
1. Bewertung der schulischen Leistungen
Leistungen im Abschlusszeugnis (Abitur/Fachhochschulreife) Dezimalnoten einsetzen, keine Punktzahlen. Bei Zeugnis des Abiturs ist die erreichte Gesamtnote aus den 4 Halbjahren der Jahrgangsstufe 12 und 13 maßgebend. Note a) Gesamtnote des Abschlusszeugnisses (40%) b) Note im Fach Deutsch (10%) c) Note im Fach Mathematik (20%) d) Note im Fach Physik, ersatzweise Chemie (20%) e) bestbenotete, fortgeführte Fremdsprache (10%) Faktor/ Gewicht gewichtete Note
(Spalte 1) x (Spalte 2)
0,40 0,10 0,20 0,20 0,10
+ + + +
=
Verfahrensnote ohne Berufsausbildung
(Bei der Verfahrensnote wird nur die erste Stelle hinter dem Komma berücksichtigt.)
2. Bewertung beruflicher Leistungen
Ist nur dann maßgebend, wenn eine einschlägige Berufsausbildung vorliegt (siehe Ausbildungsberufe). Bei Vorliegen einer abgeschlossenen Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf des Bauwesens wird die unter Nr. 1 ermittelte Verfahrensnote um 0,3 verbessert, d. h. von der Verfahrensnote ohne Berufsausbildung werden 0,3 abgezogen.
Abgeschlossene Berufsausbildung
=
0,3
Verfahrensnote mit Berufsausbildung