Hinweise zum Bewerber- und Zulassungsverfahren |
I. Allgemeine Erläuterungen |
1. Sie sind zur wahrheitsgemäßen Angabe der notwendigen Daten gemäß Hochschulvergabeverordnung [HVVO] und Landeshochschulgesetz [LHG] verpflichtet.
2. Der Antrag wird nur bearbeitet, wenn alle für die Vergabe notwendigen Unterlagen vollständig und fristgerecht bis zum Bewerbungsstichtag (15. Januar für das Sommersemester, 15. Juli für das Wintersemester) eingegangen sind. Die Anmeldetermine sind unbedingt zu beachten, da diese Ausschlussfristen sind! Ausdrücklich weisen wir darauf hin, dass sich das Ende der Ausschlussfristen gemäß § 31 Abs. 2 Satz 2 LVwVfG nicht bis zum Ablauf des nächstfolgenden Werktags verlängert.
3. Die Angabe einer Telefonnummer ist freiwillig. Da die letzten Studienplätze im Nachrückverfahren u.U. telefonisch vergeben werden müssen, sollte der angegebene Anschluss auch tatsächlich besetzt sein; eine Ansage auf Anrufbeantworter erfolgt nicht.
4. Bitte keine Originale der Hochschulzugangsberechtigung, der Ausbildungsnachweise usw. sondern nur beglaubigte Fotokopien beifügen.
5. Berufsausbildungs- und Tätigkeitsnachweise werden nur bis zum Tage ihres Ausstellungsdatums anerkannt. Darüber hinausgehende Zeiträume müssen durch neue Bescheinigungen nachgewiesen werden. Diese Nachweise sind bei der Immatrikulation (Einschreibung) vorzulegen. Berufsabschlüsse wirken sich nur dann wartezeiterhöhend aus, wenn sie bis zu den Bewerbungsstichtagen erbracht und nachgewiesen sind.
6. Vorpraktikum: Der Nachweis eines geforderten Vorpraktikums ist bei der Einschreibung vorzulegen.
7. Deutsche, die eine ausländische Hochschulzugangsberechtigung erworben haben, müssen
a) dieses Zeugnis sowie eine Übersetzung in die deutsche Sprache in beglaubigter Fotokopie oder beglaubigter Abschrift und
b) eine Bescheinigung des Regierungspräsidiums Schule und Bildung Anerkennungsstelle, Breitscheidstr. 42, 70176 Stuttgart, über die Gleichwertigkeit der Vorbildung mit Berechnung der Durchschnittsnote beifügen.
Entsprechendes gilt für Bewerber mit einer Hochschulzugangsberechtigung, die sich nicht auf das Land Baden-Württemberg erstreckt.
8. Ausländische und staatenlose Bewerber mit einer ausländischen Hochschulzugangsberechtigung müssen
a) dieses Zeugnis sowie eine Übersetzung in die deutsche Sprache in beglaubigter Fotokopie oder beglaubigter Abschrift und
b) das Zeugnis des Studienkollegs für die Hochschulen des Landes Baden-Württemberg, Brauneggerstr. 55, 78462 Konstanz über die bestandene Deutsch- bzw. Feststellungsprüfung in beglaubigter Fotokopie oder beglaubigter Abschrift beifügen.
Hinweis: Voraussetzung für die Einschreibung ist die Vorlage der Bescheinigung über das Bestehen der Deutschen Sprachprüfung für den Hochschulzugang (DSH) oder eines vergleichbaren Nachweises.
Ohne den Nachweis über entsprechende Sprachkenntnisse wird Ihre Bewerbung nicht berücksichtigt.
II. Erläuterungen zum Zulassungsverfahren |
1. Die Vergabe der Studienplätze in den zulassungsbeschränkten Studiengängen erfolgt gemäß HVVO in der jeweils neuesten Fassung, derzeit i.d.F. vom 13. Januar 2003 (GBl S. 63), geändert durch Gesetz vom 20.11.2007.
2. Wenn Sie in ein höheres Semester einsteigen wollen, müssen Sie unbedingt Nachweise über abgelegte Prüfungsleistungen und Prüfungsvorleistungen sowie anerkannte Praxissemester beifügen.
3. Unter die Vorwegauswahl fallen die Bewerber, die einen Dienst im Sinne von § 14 HVVO abgeleistet haben (vgl. Ziffer 6 des Antrags auf Zulassung) und unmittelbar vor oder während der o.g. Tätigkeiten im genannten Studiengang an der jeweiligen Hochschule zugelassen wurden (Kopie des Zulassungsbescheides bitte beifügen). Die Vorwegauswahl gilt nur bis zum zweiten nach dem Dienstenden durchgeführten Vergabeverfahren.
4. Ein Härtefall gem. § 12 HVVO liegt nur dann vor, wenn in der Person des Bewerbers so schwerwiegende gesundheitliche, soziale oder familiäre Gründe vorliegen, dass auch bei Anlegen besonders strenger Maßstäbe nicht zugemutet werden kann, auch nur ein Semester auf die Zulassung zu warten. Eine ausführliche Begründung mit Nachweisen (z.B. fachärztliches Gutachten) ist dem Antrag auf Anerkennung als Härtefall beizufügen. Finanzielle Gründe, die die sofortige Aufnahme des Studiums erfordern oder Krankheit oder Pflegebedürftigkeit eines Elternteiles oder sonstiger Verwandter ist normalerweise keine ausreichende Begründung für einen Härteantrag.