Satzung der Hochschule Biberach für das hochschuleigene Auswahlverfahren im Studiengang Gebäudeklimatik mit akademischer Abschlussprüfung Bachelor of Engineering vom 30. März 2011
Auf Grund von § 6 Abs. 1 und Abs. 2 des Hochschulzulassungsgesetzes (HZG) in der Fassung vom 15. September 2005 (GBl. S. 630), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes zur Verbesserung der Hochschulzulassung vom 15. Juni 2010 (GBl. S. 422) in Verbindung mit §§ 3 Abs. 5 und § 10 Abs. 5 der Hochschulvergabeverordnung (HVVO) vom 13. Januar 2003 (GBl. S. 63), ber. S. 115, vom 12. Mai 2005 (GBl. S. 404 ff) zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 20. November 2007 (GBl. S. 505), in Verbindung mit § 63 Abs. 2 des Gesetzes über die Hochschulen in Baden-Württemberg (Landeshochschulgesetz - LHG) in der Fassung vom 01. Januar 2005 (GBl. S. 39), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes zur Verbesserung der Hochschulzulassung vom 15. Juni 2010 (GBl S. 422), hat der Senat der Hochschule Biberach am 30.03.2011 die nachstehende Satzung beschlossen:
Präambel Alle Amts-, Status-, Funktions- und Berufsbezeichnungen, die in dieser Satzung in männlicher Form erscheinen, betreffen gleichermaßen Frauen und Männer und können auch in der entsprechenden weiblichen Sprachform geführt werden. Dies gilt auch für die Führung von Hochschulgraden, akademischen Bezeichnungen und Titeln.
§1 Anwendungsbereich Die Hochschule Biberach vergibt im Studiengang Gebäudeklimatik 90 vom Hundert der verfügbar gebliebenen Studienplätze nach Vorwegabzug an Studienbewerber nach dem Ergebnis eines hochschuleigenen Auswahlverfahrens. Die Auswahlentscheidung wird nach dem Grad der Eignung und der Motivation des Bewerbers für den gewählten Studiengang und den angestrebten Beruf getroffen.
§2 Fristen Der Antrag auf Zulassung muss für das Wintersemester bis zum 15. Juli für das Sommersemester bis zum 15. Januar eines Jahres bei der Hochschule Biberach eingegangen sein (Ausschlussfristen). Mit dem Antrag auf Zulassung erklärt sich der Bewerber mit der Teilnahme am Auswahlverfahren einverstanden.
§3
Form des Antrages (1) Der Antrag ist auf dem von der Hochschule Biberach vorgesehenen Formular zu stellen. (2) Dem Antrag sind in amtlich beglaubigter Abschrift oder amtlich beglaubigter Kopie beizufügen: a) Das Zeugnis der Allgemeinen Hochschulzugangsberechtigung (HZB), einer einschlägigen fachgebundenen HZB bzw. einer fachhochschulgebundenen HZB bzw. einer ausländischen HZB, die von der zuständigen staatlichen Stelle als gleichwertig anerkannt worden ist. Für HZB, die an einer ausländischen Bildungseinrichtung erworben wurde, eine beglaubigte Notenkorrespondenzliste, anhand der die Umrechnung der Noten in das deutsche Notensystem vorgenommen werden kann. b) Nachweise über ggf. vorhandene studiengangsspezifische Berufsausbildung. Ferner ist vorzulegen: c) Eine tabellarische Darstellung des bisherigen Lebenslaufs. d) Eine schriftliche Erklärung des Bewerbers über eine eventuelle frühere Auswahlverfahren im Studiengang Gebäudeklimatik der Hochschule Biberach. Teilnahme an
(3) Die Hochschule Biberach kann verlangen, dass die der Zulassungsentscheidung zugrunde liegenden Dokumente bei der Einschreibung im Original vorzulegen sind. (4) Liegt das Zeugnis über die Hochschulzugangsberechtigung für den gewählten Studiengang bis zum Ende der Antragsfrist noch nicht vor, kann der Zulassungsantrag auf ein vorläufiges Zeugnis gestützt werden. Das vorläufige Zeugnis muss auf bereits vollständig abgeschlossenen Prüfungsleistungen zum Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung beruhen, eine vorläufige Bewertung der Prüfungsleistungen enthalten und von einer für die Notengebung oder Zeugniserteilung autorisierten Stelle ausgestellt sein. Eine Zulassung auf Grundlage eines vorläufigen Zeugnisses ist unter der Bedingung auszusprechen, dass das Zeugnis über die Hochschulzugangsberechtigung bis spätestens zur Einschreibung nachgewiesen wird und sich die vorläufige Zulassung durch das endgültige Zeugnis bestätigt. Im Übrigen bleibt das endgültige Zeugnis bei der Zulassung unbeachtlich. Wird der Nachweis nicht fristgerecht erbracht, erlischt die Zulassung
§4 Auswahlkommission (1) Von der Fakultät wird zur Vorbereitung der Auswahlentscheidung mindestens eine Auswahlkommission eingesetzt. Die Auswahlkommission besteht aus mindestens zwei Personen, die dem hauptberuflichen wissenschaftlichen Personal angehören. Ein Mitglied muss der Gruppe der Professorenschaft angehören. Die Mitglieder werden vom jeweiligen Fakultätsrat für ein Jahr bestellt. Eine Wiederbestellung ist möglich. (2) Die Auswahlkommission berichtet dem Fakultätsrat Architektur, Gebäudeklimatik und Energiesysteme nach Abschluss des Vergabeverfahrens über die gesammelten Erfahrungen und macht Vorschläge für die Weiterentwicklung des Auswahlverfahrens. (3) Die Mitglieder des Fakultätsrates Architektur, Gebäudeklimatik und Energiesysteme haben das Recht, bei den Beratungen der Auswahlkommission anwesend zu sein; sie haben jedoch kein Stimmrecht
§5 Auswahlverfahren (1) Am Auswahlverfahren nimmt nur teil, wer a) sich frist- und formgerecht um einen Studienplatz beworben hat und
b) nicht im Rahmen einer vorweg abzuziehenden Quote am Vergabeverfahren teilnimmt. (2) Die Auswahlkommission trifft unter den eingegangenen Bewerbungen eine Vorauswahl nach § 6, führt mit den vorausgewählten Bewerbern ein Auswahlgespräch gemäß § 7a und erstellt gemäß § 8 eine Rangliste. Die Entscheidung über die Auswahl trifft die Hochschulleitung aufgrund der Empfehlung der Auswahlkommission. (3) Die Zulassung ist zu versagen, wenn die Unterlagen nach § 3 Abs. 2 nicht fristgerecht oder nicht vollständig vorgelegt wurden. (4) Im Übrigen bleiben die allgemeinen für das Zulassungsverfahren geltenden Bestimmungen in der Zulassungs- und Immatrikulationsordnung der Hochschule Biberach unberührt.
§6 Kriterien für die Vorauswahl (erste Stufe) (1) Unter den eingegangenen Bewerbungen findet zur Begrenzung der Teilnehmerzahl am Auswahlgespräch eine Vorauswahl statt. Die Vorauswahl erfolgt nach der Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung (HZB) Ausländische Noten sind nach den Richtlinien der KMK in deutsche Noten umzurechnen. (2) Für die Vorauswahl wird Hochschulzugangsberechtigung gebildet. eine Rangliste nach der Durchschnittsnote der
(3) Bei Ranggleichheit bestimmt sich die Rangfolge nach § 16 HVVO. (4) Die Zahl der zum Auswahlgespräch einzuladenden rangbesten Bewerber beträgt mindestens das Zweifache der zur Verfügung stehenden Plätze im Studiengang Gebäudeklimatik.
§7 Auswahl nach dem Ergebnis eines Auswahlverfahrens (zweite Stufe) (1) Die Auswahl unter den gemäß § 6 Vorausgewählten erfolgt aufgrund einer gemäß § 8 zu bildenden Rangliste nach den in Abs. 2 genannten Kriterien. (2) Für die Bildung der Rangliste im Rahmen des Auswahlverfahrens sind die Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung und das Ergebnis des Auswahlgesprächs zu berücksichtigen.
§ 7a Auswahlgespräch (1) Das Gespräch soll zeigen, ob der Bewerber für den ausgewählten Studiengang und den angestrebten Beruf befähigt und aufgeschlossen ist. Dabei wird auch das Gesprächsverhalten des Bewerbers im Hinblick auf die Ausdrucksweise, Herangehensweise an die Erörterung von Problemen und die Schlüssigkeit der Argumentation bewertet. (2) Das Gespräch wird in der Regel im Zeitraum Ende Juli/Anfang August bzw. Ende Januar/Anfang Februar an der Hochschule Biberach durchgeführt. Die genauen Termine sowie der Ort des Gesprächs werden ca. 8 Wochen vorher durch die Hochschule Biberach bekannt gegeben. Die Bewerber werden von der Hochschule zum Gespräch rechtzeitig eingeladen. (3) Die Auswahlkommission führt mit jedem Bewerber ein Gespräch von ca. 15 Minuten.
Gruppengespräche mit bis zu fünf Bewerbern gleichzeitig sind zulässig. Die Antworten der einzelnen Personen müssen erkennbar bleiben und gesondert bewertet werden. (4) Über die wesentlichen Ergebnisse des Gesprächs ist ein Protokoll zu führen, das von den Mitgliedern der Auswahlkommission zu unterzeichnen ist. Das Protokoll muss Tag und Ort des Gesprächs, die Namen der Kommissionsmitglieder, die Namen der Bewerber und die Beurteilungen enthalten. (5) Die Mitglieder der Auswahlkommission bewerten nach Abschluss des Gesprächs den Bewerber nach Befähigung und Aufgeschlossenheit für den ausgewählten Studiengang und den angestrebten Beruf auf einer Notenskala von 1 bis 5. (6) Das Ergebnis des Auswahlgesprächs wird nur berücksichtigt, wenn das Ergebnis besser ist als die Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung.
§8 Erstellung der Rangliste für die Auswahlentscheidung (1) Zur Erstellung der endgültigen Rangliste wird eine Note gebildet, in welche 1. die Durchschnittsnote der HZB gemäß § 6 Absatz 2 zu 60 vom Hundert und 2. die gemäß § 7 a Absatz 5 (Auswahlgespräch) ermittelte Note zu 40 vom Hundert eingeht. Dabei wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt; alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen. Bei Bewerbern, die am Auswahlgespräch nicht teilnehmen, zählt die Note der Hochschulzugangsberechtigung zu 100%.
(2) Bei Ranggleichheit gilt § 16 HVVO.
§9 In Kraft Treten Diese Satzung tritt am 01. Mai 2011 in Kraft. Sie gilt erstmals für das Wintersemester 2011/12. Gleichzeitig tritt die Satzung der Hochschule Biberach für das hochschuleigene Auswahlverfahren im Bachelorstudiengang Gebäudeklimatik vom 28.06.2006 außer Kraft.
Biberach, den 31. März 2011 Professor Dr. Thomas Vogel Rektor