Satzung der Hochschule Biberach für die Aufnahmeprüfung und das Auswahlverfahren im grundständigen Bachelor-Studiengang Architektur vom 24.06.2009
Aufgrund von § 58 Abs. 5 und 7 und § 63 Abs. 2 des Landeshochschulgesetzes (LHG) vom 1. Januar 2005 (GBl. Seite 1 ff.), zuletzt geändert durch das Zweite Gesetz zur Umsetzung der Föderalismusreform im Hochschulbereich vom 03.12.2008 (GBl. Seite 435) in Verbindung mit § 6 Abs. 1 und 2 des Hochschulzulassungsgesetzes (HZG) vom 15. September 2005 (GBl. Seite 629) und in Verbindung mit § 10 Abs. 5 der Hochschulvergabeverordnung (HVVO) vom 13. Januar 2003 (GBl. Seite 63 ff.), jeweils zuletzt geändert durch das Gesetz zur Umsetzung der Föderalismusreform im Hochschulbereich vom 20.11.2007 (GBl. Seite 505 ff) hat der Senat der Hochschule Biberach am 24.06.2009 die nachfolgende Satzung beschlossen.
Präambel Alle Amts-, Status-, Funktions- und Berufsbezeichnungen, die in dieser Ordnung in männlicher Form erscheinen, betreffen gleichermaßen Frauen und Männer und können auch in der entsprechenden weiblichen Sprachform geführt werden. Dies gilt auch für die Führung von Hochschulgraden, akademischen Bezeichnungen und Titeln.
§1
Anwendungsbereich
(1) Die Hochschule Biberach führt für Studienanfänger nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen für die Zulassung zum Bachelor-Studiengang Architektur eine hochschuleigene Aufnahmeprüfung durch, aufgrund derer 100 vom Hundert der zur Verfügung stehenden Studienplätze vergeben werden. Mit der Aufnahmeprüfung wird die fachspezifische Studierfähigkeit des Bewerbers für den Bachelor-Studiengang Architektur festgestellt. (2) Haben mehr Bewerber die Aufnahmeprüfung bestanden, als Plätze zur Verfügung stehen, findet unter den Bewerbern ein Auswahlverfahren nach den Bestimmungen der Hochschulvergabeverordnung (HVVO) in der jeweils geltenden Fassung statt. Bei der Entscheidung der Zulassung im Rahmen der Auswahlquote nach § 10 HVVO (90% Quote) werden hierbei die Ergebnisse der Aufnahmeprüfung nach § 8 herangezogen. Bei Ranggleichheit gilt § 16 HVVO. (3) Haben weniger oder nur soviel Bewerber die Aufnahmeprüfung bestanden als Plätze zur Verfügung stehen, findet ein Vergabeverfahren nach Abs. 2 nicht statt.
§2
Fristen
Der Studienbewerber hat die Teilnahme an der Aufnahmeprüfung für das Wintersemester bis zum 15.07. für das Sommersemester bis zum 15.01. zu beantragen (Ausschlussfristen).
§3
Form des Antrags
(1) Der Antrag ist auf dem von der Hochschule Biberach vorgesehenen Formular zu stellen. Der Antrag auf Teilnahme an der Aufnahmeprüfung gilt gleichzeitig als Antrag auf Zulassung. (2) Dem Antrag sind in amtlich beglaubigter Abschrift oder amtlich beglaubigter Kopie beizufügen: a) Das Zeugnis der Allgemeinen Hochschulzugangsberechtigung (HZB), einer einschlägigen fachgebundenen HZB bzw. einer fachhochschulgebundenen HZB bzw. einer ausländischen HZB, die von der zuständigen staatlichen Stelle als gleichwertig anerkannt worden ist b) Nachweise über eine ggf. vorhandene studiengangsspezifische Berufsausbildung oder praktische Tätigkeit c) Nachweise über eine ggf. vorhandene fachspezifische Zusatzqualifikationen und außerschulische Leistungen d) Eine schriftliche Erklärung des Bewerbers über eine eventuelle frühere Teilnahme an einer Aufnahmeprüfung oder einem Eignungsfeststellungsverfahren für diesen Studiengang Architektur an der Hochschule Biberach e) Lebenslauf. (3) Die Hochschule kann verlangen, dass die der Zulassungsentscheidung zugrunde liegenden Dokumente bei der Einschreibung im Original vorzulegen sind. Liegt das Zeugnis über die Hochschulzugangsberechtigung für den gewählten Studiengang bis zum Ende der Antragsfrist noch nicht vor, kann der Zulassungsantrag auf ein vorläufiges Zeugnis gestützt werden. Das vorläufige Zeugnis muss auf bereits vollständig abgeschlossenen Prüfungsleistungen zum Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung beruhen, eine vorläufige Bewertung der Prüfungsleistungen enthalten und von einer für die Notengebung oder Zeugniserteilung autorisierten Stelle ausgestellt sein. Eine Zulassung auf Grundlage eines vorläufigen Zeugnisses ist unter der Bedingung auszusprechen, dass das Zeugnis über die Hochschulzugangsberechtigung bis spätestens zur Einschreibung nachgewiesen wird und sich die vorläufige Zulassung durch das endgültige Zeugnis bestätigt. Im Übrigen bleibt das endgültige Zeugnis bei der Zulassung unbeachtlich. Wird der Nachweis nicht fristgerecht erbracht, erlischt die Zulassung (5) Bewerber ohne Hochschulzugangsberechtigung können sich gemäß § 59 LHG in der Fassung vom 01.03.2009 und der Berufstätigenhochschulzugangsverordnung (BerufsHZVO, Stand 20.04.2006) bewerben.
§4
Auswahlkommission
(1) Die Vorbereitung und die Durchführung der Aufnahmeprüfung und des Auswahlverfahrens obliegt der Auswahlkommission des Bachelor-Studiengangs Architektur Die Kommission schlägt der Leitung der Hochschule die nach der Durchführung der Aufnahmeprüfung und des Auswahlverfahrens geeigneten Bewerber vor. (2) Die Auswahlkommission setzt sich aus von der Leitung der Hochschule und dem Dekan der Fakultät Architektur, Gebäudeklimatik und Energiesysteme zu bestimmenden mindestens 2 Hochschullehrern zusammen. Ein Mitglied muss der Gruppe der Professorenschaft angehören. Sonstige Mitglieder der Hochschule können beratend mitwirken. (3) Die Auswahlkommission berichtet dem Fakultätsrat der Fakultät Architektur, Gebäudeklimatik und Energiesysteme nach Abschluss des Verfahrens über die gesammelten Erfahrungen und macht Vorschläge für die Weiterentwicklung der Aufnahmeprüfung und des Auswahlverfahrens.
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§5
Aufnahmeprüfung und Auswahlverfahren
(1) An der Aufnahmeprüfung und am Auswahlverfahren nimmt nur teil, wer frist- und formgerecht einen Antrag gem. § 3 gestellt hat. (2) Die Auswahlkommission stellt unter den eingegangenen Bewerbungen die fachspezifische Studierfähigkeit aufgrund der in § 6 genannten Kriterien im Rahmen der Aufnahmeprüfung fest. Haben mehr Bewerber die Aufnahmeprüfung bestanden als Studienplätze zur Verfügung stehen, legt sie unter diesen Bewerbern eine Rangliste fest (vergleiche § 1 Abs. 2). (3) Die Entscheidung über die Zulassung trifft der Rektor der Hochschule aufgrund eines Vorschlags der Auswahlkommission. (4) Der Antrag auf Teilnahme an der Aufnahmeprüfung ist zurückzuweisen, wenn die Unterlagen nach § 3 Abs. 2 nicht fristgerecht oder nicht vollständig vorgelegt wurden. (5) Der Antrag auf Zulassung ist zurückzuweisen, wenn a) die in Abs. 4 genannten Gründe vorliegen oder b) die Aufnahmeprüfung gem. § 7 nicht bestanden wird oder c) der Bewerber im Rahmen der 90% Quote endgültig nicht berücksichtigt wurde (vgl. Absatz 2). (6) Eine Ablehnung wird dem Bewerber schriftlich mitgeteilt. Der Bescheid ist zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. (7) Im übrigen bleiben die allgemein für das Zulassungsverfahren geltenden Bestimmungen in der Zulassungs- und Immatrikulationssatzung der Hochschule Biberach unberührt. § 6 Auswahlkriterien Die Auswahl erfolgt aufgrund der folgenden Kriterien: a) b) c) Studiengangsspezifische Fächer in der HZB (Deutsch, Mathematik und Englisch sowie Kunst oder Musik), Studiengangsspezifische Berufsausbildung oder praktische Tätigkeit, Fachspezifische Zusatzqualifikation oder außerschulische Leistungen, die über die Studierfähigkeit für den gewählten Studiengang besonderen Aufschluss geben können.
§ 7 Aufnahmeprüfung (1) Die Feststellung der fachspezifischen Studierfähigkeit von Studienanfängern erfolgt nach einer Note, die nach Maßgabe der unter § 6 genannten Kriterien bestimmt wird. 1. Bewertung der in der Hochschulzugangsberechtigung ausgewiesenen Leistungen in studiengangsspezifischen Fächern: a) Note im Fach Deutsch 20 v. H. c) Note im Fach Mathematik 25 v. H. d) bestbenotetes Fach Kunst oder Musik 30 v. H. e) Note im Fach Englisch 25 v. H. Weist das Zeugnis der Hochschulzugangsberechtigung weder für Musik noch für Kunst eine Note auf, geht die Note in Deutsch zu 50 v. H. ein. Die sich ergebende Note wird auf eine Stelle hinter dem Komma berechnet und nicht gerundet. Ausländische Noten sind nach den Richtlinien der KMK in deutsche Noten umzurechnen. Ist Deutsch nicht Landessprache, tritt anstelle des im Fach Deutsch erzielten Ergebnisses das in der Landessprache erzielte Ergebnis; in diesem Fall kann Deutsch als Fremdsprache gewertet werden.
2. Bewertung der studiengangsspezifischen Berufausbildung oder praktische Tätigkeit. Jedes Mitglied der Auswahlkommission bewertet diese Kriterien auf einer Notenskala von 1
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(beste Note) bis 5. Dabei können insbesondere folgende Berufsausbildungen bzw. praktische Tätigkeiten berücksichtigt werden, sofern sie über die fachspezifische Studierfähigkeit für das angestrebte Studium besonderen Aufschluss geben: a) abgeschlossene Berufsausbildung in einem bauhandwerklichen/kaufmännischen Ausbildungsberuf b) einschlägige praktische Tätigkeiten im Umfang von mindestens 12 Monaten Aus den Noten aller Mitglieder der Kommission wird das arithmetische Mittel gebildet. Dabei wird nur die erste Dezimale hinter dem Komma berücksichtigt; alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen.
3. Bewertung der fachspezifischen Zusatzqualifikationen und außerschulischen Leistungen Jedes Mitglied der Auswahlkommission bewertet diese Kriterien auf einer Notenskala von 1 (beste Note) bis 5. Dabei können insbesondere folgende Zusatzqualifikationen und außerschulischen Leistungen berücksichtigt werden, sofern sie über die fachspezifische Studierfähigkeit für das angestrebte Studium besonderen Aufschluss geben : a) Mitglied in Arbeitsgemeinschaften b) Preise, Auszeichnungen etc. c) Ehrenamtliche Tätigkeiten d) Zertifikate e) Besondere Leistungen in den Bereichen Musik, Darstellungen (Theater) und Medien Aus den Noten aller Mitglieder der Kommission wird das arithmetische Mittel gebildet. Dabei wird nur die erste Dezimale hinter dem Komma berücksichtigt; alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen. (2) Aus den nach Absatz 1 Nr. 1 - 3 vergebenen Noten wird das arithmetische Mittel gebildet. Dabei wird nur die erste Dezimale hinter dem Komma berücksichtigt; alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen. Die fachspezifische Studierfähigkeit ist erfüllt, wenn mindestens die Note 3,5 erzielt wurde.
§8
In-Kraft-Treten
Diese Satzung tritt am 01. Juli 2009 in Kraft. Sie gilt erstmals für das Wintersemester 2009/10. Gleichzeitig tritt die Satzung für das Eignungsfeststellungsverfahren im Studiengang Architektur mit akademischer Abschussprüfung Bachelor of Arts vom 28.06.2006 außer Kraft.
Biberach, 24.06.2009
Professor Dr. Thomas Vogel Rektor
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