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Satzung der Hochschule Biberach über das hochschuleigene Auswahlverfahren im Masterstudiengang Bauingenieurwesen mit akademischer Abschlussprüfung (Master of Engineering) vom 28.05.2005 Auf Grund von § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 2 des Hochschulzulassungsgesetzes in der Fassung vom 22. März 1993 (GBl. S. 201), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Zweiten Hochschulrechtsänderungsgesetzes vom 01.01.05 (GBl. S. 1), § 63 Abs. 2 und § 29 Abs. 2 des Landeshochschulgesetzes (LHG) vom 01.01.05 (GBl. S. 1) und § 3 Abs. 5 sowie § 10 Abs. 5 der Hochschulvergabeverordnung (HVVO) vom 12. Mai 2005 (GBl. S. ) hat der Senat der Fachhochschule Biberach Hochschule für Bauwesen und Wirtschaft am 22. Juni 2005 die nachstehende Satzung beschlossen: Präambel Alle Amts-, Status-, Funktions- und Berufsbezeichnungen, die in dieser Ordnung in männlicher Form erscheinen, betreffen gleichermaßen Frauen und Männer und können auch in der entsprechenden weiblichen Sprachform geführt werden. Dies gilt auch für die Führung von Hochschulgraden, akademischen Bezeichnungen und Titeln. §1 Anwendungsbereich
Die Hochschule Biberach vergibt im Masterstudiengang Bauingenieurwesen die verfügbaren Studienplätze an Studienbewerber nach dem Ergebnis eines hochschuleigenen Auswahlverfahrens. Die Auswahlentscheidung erfolgt nach dem Grad der Eignung und Motivation des Bewerbers für den beantragten Studiengang. §2 Fristen
Der Antrag auf Zulassung muss für das Wintersemester bis zum 15. Juli, für das Sommersemester bis zum 15. Januar eines Jahres bei der Hochschule Biberach eingegangen sein (Abschlussfristen).
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§3
Form des Antrags
(1) Der Antrag ist auf dem von der Hochschule vorgesehenen Formular zu stellen. (2) Dem Antrag sind in Kopie folgende Unterlagen beizufügen: 1. Das Zeugnis über den ersten berufsqualifizierenden Abschluss (Bachelor, Diplom oder Äquivalent) nach einem überwiegend baubezogenen Studium. 2. Nachweise über eine ggf. vorhandene Berufsausbildung, praktische Tätigkeit oder sonstige Leistungen. 3. Eine Darstellung des bisherigen Werdegangs. (3) Die Hochschule kann verlangen, dass die der Auswahlentscheidung zugrunde liegenden Dokumente bei der Einschreibung im Original vorzulegen sind. (4) Die Bewerbung ist ohne den in Absatz 2 Ziffer 1 genannten Nachweis zulässig, wenn der Bewerber alle Leistungsnachweise erbracht hat, einzelne Bewertungen aber noch ausstehen (z.B. Diplomarbeit). In diesen Fällen ist eine Erklärung des Bewerbers darüber erforderlich, dass er den ersten berufsqualifizierenden Abschluss erhalten wird, ein entsprechender Beleg der Hochschule ist beizufügen. Der endgültige Nachweis des ersten berufsqualifizierenden Abschlusses ist spätestens bis zum 15. Juli bzw. 15. Januar eines Jahres nachzureichen. §4 Auswahlkommission
(1) Der Fakultätsvorstand der Fakultät Bauingenieurwesen und Projektmanagement setzt zur Vorbereitung der Auswahlentscheidung mindestens eine Auswahlkommission ein. Sie besteht aus mindestens zwei Personen, die der Gruppe der Professoren des Studiengangs B angehören. (2) Die Mitglieder des Fakultätsrats der Fakultät Bauingenieurwesen und Projektmanagement haben das Recht, bei den Beratungen der Auswahlkommission anwesend zu sein; sie haben jedoch kein Stimmrecht. (3) Die Auswahlkommission berichtet dem Fakultätsrat der Fakultät Bauingenieurwesen und Projektmanagement nach Abschluss des Verfahrens über die gesammelten Erfahrungen und macht Vorschläge für die Weiterentwicklung des Zulassungsverfahrens. §5 Auswahlverfahren
(1) Am Auswahlverfahren nimmt nur teil, wer 1. sich frist- und formgerecht um einen Studienplatz beworben hat und 2. in einem ersten berufsqualifizierenden, baubezogenen Abschluss überdurchschnittliche Prüfungsleistungen aufweist oder einschlägige Berufserfahrungen nachweisen kann. (2) Das Auswahlverfahren wird in zwei Stufen durchgeführt. Die Auswahlkommission trifft in der ersten Stufe unter den eingegangenen Bewerbungen eine Vorauswahl nach § 6. In der zweiten Stufe wird mit den vorausgewählten Bewerbern ein Auswahlgespräch nach § 7 geführt und eine Rangliste gemäß § 8 erstellt. Die Entscheidung über die Auswahl trifft der Rektor aufgrund einer Empfehlung der Auswahlkommission.
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(3) Im Übrigen bleiben die allgemein für das Zulassungsverfahren geltenden Bestimmungen in der Zulassungs- und Immatrikulationssatzung der Hochschule Biberach vom 04.03.1998 unberührt. §6 Kriterien für die Vorauswahl (erste Stufe)
(1) Unter den eingegangenen Bewerbungen findet zur Begrenzung der Teilnehmerzahl am Auswahlgespräch eine Vorauswahl nach folgenden Kriterien statt: a. der Abschlussnote im ersten berufsqualifizierenden Abschluss (Bachelor, Diplom oder Äquivalent) nach einem baubezogenen Studium, b. einschlägige praktische Erfahrungen aus dem Bereich des Bauingenieurwesens und c. anderweitige praktische Erfahrungen, sowie Sprachkenntnisse und Auslandsaufenthalte (2) Die Vorauswahl erfolgt nach einer Note, die nach Maßgabe folgender Kriterien festgelegt wird: 1. 2. 3. 4. Note des Hochschulabschlusses nach a. praktische Erfahrung von 5 Monaten nach b. praktische Erfahrung von mehr als 18 Monaten nach b. zusätzl. anderweitige Erfahrungen nach c. Gesamtnote 0,2 Verbesserung 0,1 Verbesserung 0,1 Verbesserung
(4) Aus der nach Absatz 2 Nr. 1 bis 4 ermittelten Note wird unter allen Teilnehmern und Teilnehmerinnen eine Rangliste erstellt. (5) Bei Ranggleichheit gilt §20 Abs. 3 HVVO. (6) Die Zahl der zum Auswahlgespräch einzuladenden rangbesten Bewerber beträgt das dreifache der zur Verfügung stehenden Plätze im Masterstudiengang. (7) An ausländischen Hochschulen erworbene Abschlüsse und Leistungsnachweise werden anerkannt, sofern gleichwertige Leistungen nachgewiesen werden. Die Note ist in das deutsche Notensystem umzurechnen. §7 Auswahlgespräch (zweite Stufe)
(1) Das Gespräch soll zeigen, ob der Bewerber für den ausgewählten Studiengang und den angestrebten Beruf befähigt und aufgeschlossen ist. Dabei wird auch das Gesprächsverhalten des Bewerbers im Hinblick auf die Ausdrucksweise, Herangehensweise an die Erörterung von Problemen und die Schlüssigkeit der Argumentation bewertet. (2) Das Gespräch wird in der Regel ca. 3 Wochen nach Bewerbungsschluss an der Hochschule Biberach durchgeführt. Die Bewerber werden von der Hochschule zum Gespräch rechtzeitig eingeladen. (3) Die Auswahlkommission führt mit jedem Bewerber ein Gespräch von ca. 20 Minuten. Gruppengespräche mit bis zu fünf Bewerbern gleichzeitig sind zulässig. Die Antworten der einzelnen Personen müssen erkennbar bleiben und gesondert bewertet werden. (4) Über die wesentlichen Fragen des Gesprächs ist ein Protokoll zu führen, das von den Mitgliedern der Auswahlkommission zu unterzeichnen ist. Des Weiteren müssen im Protokoll Tag und Ort des Gesprächs, die Namen der Kommissionsmitglieder, die Namen der Bewerber und die Beurteilungen ersichtlich werden.
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(5) Die Mitglieder der Auswahlkommission bewerten nach Abschluss des Gesprächs den Bewerber nach Befähigung und Aufgeschlossenheit für den ausgewählten Studiengang und den angestrebten Beruf auf einer Notenskala von 1 bis 5. Zur Differenzierung dürfen Zehntelnoten vergeben werden. (6) Das Auswahlgespräch wird mit 5 bewertet, wenn der Bewerber zu einem Gesprächstermin ohne triftige Gründe nicht erscheint. Der Bewerber ist berechtigt, im nächstfolgenden Gesprächstermin am nächstmöglichen Auswahlverfahren erneut teilzunehmen, wenn unverzüglich nach dem Auswahltermin der Hochschule schriftlich nachgewiesen wird, dass für das Nichterscheinen ein triftiger Grund vorgelegen hat; bei Krankheit ist ein ärztliches Attest vorzulegen. §8 Erstellung der Rangliste für die Auswahlentscheidung
(1) Die Rangliste für die Auswahlentscheidung wird aus der in § 6 ermittelten Note (erste Stufe) und aus der Note des Auswahlgesprächs gemäß § 7 (zweite Stufe) mit folgender Gewichtung erstellt: 1. Bewertung der ersten Stufe des Auswahlverfahrens: 30 v. H. 2. Bewertung der zweiten Stufe des Auswahlverfahrens: 70 v. H Die sich ergebende Note wird auf eine Stelle hinter dem Komma berechnet und nicht gerundet. (2) Bei Ranggleichheit gilt § 20 Abs.3 HVVO. §9 Sonderregelungen
(1) Für Bewerber, die nicht den Bachelor-Studiengang Bauingenieurwesen an der Hochschule Biberach oder einen gleichartigen und gleichwertigen Studiengang absolviert haben, kann festgelegt werden, ob und mit welchen Lehrveranstaltungen der Hochschule Biberach zusätzliche Fähigkeiten und zusätzliche Kenntnisse erworben werden müssen. (2) Bewerber mit einem Bachelor-Abschluss im Umfang von 180 Credits (ECTS) müssen in der Regel 30 Credits zusätzlich zu dem Lehrangebot des konsekutiven Master-Studienangs Bauingenieurwesen erwerben. Die zu besuchenden Lehrveranstaltungen werden individuell festgelegt. Somit hat der Master-Studiengang für 6-semestrige Bachelor einen Umfang von 4 Semestern (120 Credits). § 10 In-Kraft-Treten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in den amtlichen Bekanntmachungen der Hochschule Biberach in Kraft. Sie gilt erstmals für das Wintersemester 2005/2006. Biberach, 28. Juni 2005
Professor Dr. Thomas Vogel Rektor