Satzung der Hochschule Biberach über das hochschuleigene Auswahlverfahren im Masterstudiengang Gebäudeklimatik mit akademischer Abschlussprüfung (Master of Science) vom 19.12.2007
Aufgrund von § 6 Abs. 1 und 2 des Hochschulzulassungsgesetzes (HZG) vom 22. März 1993 (GBl. Seite 201), geändert durch Artikel 4 des Gesetzes zur Änderung auswahlrechtlicher Vorschriften im Hochschulbereich vom 11.12.2002 (GBl. S. 471), § 61 Abs. 3 des Fachhochschulgesetzes (FHG) vom 1. Februar 2000 (GBl. S. 125 ff.) und §§ 10 Abs. 5, 20 Abs. 4 der Hochschulvergabeverordnung (HVVO) vom 13.01.2003 (GBl. S. 63) hat der Senat der Hochschule Biberach am 19.12.2007 die nachfolgende Satzung beschlossen. Präambel Alle Amts-, Status-, Funktions- und Berufsbezeichnungen, die in dieser Ordnung in männlicher Form erscheinen, betreffen gleichermaßen Frauen und Männer und können auch in der entsprechenden weiblichen Sprachform geführt werden. Dies gilt auch für die Führung von Hochschulgraden, akademischen Bezeichnungen und Titeln. § 1 Anwendungsbereich Die Hochschule Biberach vergibt im Masterstudiengang Gebäudeklimatik die verfügbaren Studienplätze an Studienbewerber nach dem Ergebnis eines hochschuleigenen Auswahlverfahrens. Die Auswahlentscheidung erfolgt nach dem Grad der Eignung und Motivation des Bewerbers für den beantragten Studiengang und den angestrebten Beruf. § 2 Fristen Der Antrag auf Zulassung muss für das Sommersemester bis zum 15. Januar bei der Hochschule Biberach eingegangen sein (Ausschlussfristen). § 3 Form des Antrags (1) Der Antrag ist auf dem von der Hochschule vorgesehenen Formular zu stellen. (2) Dem Antrag sind in Kopie folgende Unterlagen beizufügen: 1. Das Zeugnis über den ersten berufsqualifizierenden Abschluss (Bachelor, Diplom oder Äquivalent). 2. Nachweise über eine ggf. vorhandene Berufsausbildung, praktische Tätigkeit oder sonstige Leistungen. 3. Eine Darstellung des bisherigen Werdegangs. (3) Die Hochschule kann verlangen, dass die der Auswahlentscheidung zugrunde liegenden Dokumente bei der Einschreibung im Original vorzulegen sind. (4) Die Bewerbung ist ohne den in Absatz 2 Ziffer 1 genannten Nachweis zulässig, wenn der Bewerber alle Leistungsnachweise erbracht hat, einzelne Bewertungen aber noch ausstehen (z.B. Diplomarbeit). In diesen Fällen ist eine Erklärung des Bewerbers darüber erforderlich, dass er den ersten berufsqualifizierenden Abschluss erhalten wird, ein entsprechender Beleg der Hochschule ist beizufügen. Der endgültige Nachweis des ersten berufsqualifizierenden Abschlusses ist spätestens bis zum 15. Januar eines Jahres nachzureichen. § 4 Auswahlkommission (1) Der Fakultätsvorstand der Fakultät Architektur und Gebäudeklimatik setzt zur Vorbereitung der Auswahlentscheidung mindestens eine Auswahlkommission ein. Sie besteht aus mindestens zwei Personen, die der Gruppe der Professoren angehören. (2) Die Auswahlkommission berichtet dem Fakultätsrat der Fakultät Architektur und
Gebäudeklimatik nach Abschluss des Vergabeverfahrens über die gesammelten Erfahrungen und macht Vorschläge für die Weiterentwicklung des Auswahlverfahrens. (3) Die Mitglieder des Fakultätsrats der Fakultät Architektur und Gebäudeklimatik haben das Recht, bei den Beratungen der Auswahlkommission anwesend zu sein; sie haben jedoch kein Stimmrecht. § 5 Auswahlverfahren (1) Am Auswahlverfahren nimmt nur teil, wer 1. sich frist- und formgerecht um einen Studienplatz beworben hat und 2. in einem ersten berufsqualifizierenden überdurchschnittlich gutem Abschluss erreicht hat oder einschlägige Berufserfahrungen nachweisen kann. (2) Das Auswahlverfahren wird in zwei Stufen durchgeführt. Die Auswahlkommission trifft in der ersten Stufe unter den eingegangenen Bewerbungen eine Vorauswahl nach § 6. In der zweiten Stufe wird mit den vorausgewählten Bewerbern ein Auswahlgespräch nach § 7 geführt und eine Rangliste gemäß § 8 erstellt. Die Entscheidung über die Auswahl trifft der Rektor aufgrund einer Empfehlung der Auswahlkommission. (3) Im Übrigen bleiben die allgemein für das Zulassungsverfahren geltenden Bestimmungen in der Zulassungs- und Immatrikulationssatzung der Hochschule Biberach vom 04.03.1998 unberührt. § 6 Kriterien für die Vorauswahl (erste Stufe) (1) Unter den eingegangen Bewerbungen findet, zur Feststellung der notwendigen Fachqualifikation und zur Begrenzung der Teilnehmerzahl, ein Auswahlgespräch für eine Vorauswahl nach folgenden Kriterien statt: a) die Abschlussnote im ersten berufsqualifizierenden Abschluss (Bachelor, Diplom oder Äquivalent) der Gebäudeklimatik oder auf einem verwandten Fachgebiet b) einschlägige praktische Erfahrungen aus dem Bereich der Gebäudeklimatik oder einem verwandtem Fachgebiet. c) anderweitige praktische Erfahrungen, die für Leitungspositionen relevant sind. (2) Die Vorauswahl erfolgt nach einer Note, die nach Maßgabe folgender Kriterien festgelegt wird: 1. Note des Hochschulabschlusses nach a) Gesamtnote 2. praktische Erfahrung von 5 Monaten nach b) 0,2 Verbesserung 3. praktische Erfahrung von mehr als 18 Monaten nach b) zusätzlich 0,1 Verbesserung 4. praktische Erfahrungen von mehr als 12 Monaten nach c) 0,1 Verbesserung (3) Aus der nach Absatz 2 Nr. 1 bis 4 ermittelten Note wird unter allen Teilnehmern und Teilnehmerinnen eine Rangliste erstellt. (4) Bei Ranggleichheit gilt § 20 Abs. 3 HVVO (5) Die Zahl der zum Auswahlgespräch einzuladenden rangbesten Bewerber beträgt das dreifache der zur Verfügung stehenden Plätze im Masterstudiengang. (6) An ausländischen Hochschulen erworbene Abschlüsse und Leistungsnachweise werden anerkannt, sofern gleichwertige Leistungen nachgewiesen werden. Die Note ist in das deutsche Notensystem umzurechnen. § 7 Auswahlgespräch (zweite Stufe) (1) Das Gespräch soll zeigen, ob der Bewerber für den ausgewählten Studiengang und den angestrebten Beruf befähigt und aufgeschlossen ist. Dabei wird auch das Gesprächsverhalten des Bewerbers im Hinblick auf die Ausdrucksweise, Herangehensweise an die Erörterung von Problemen und Schlüssigkeit der Argumentation bewertet. (2) Das Auswahlgespräch wird in der Regel ca. 3 Wochen nach Bewerbungsschluss an der Hochschule Biberach durchgeführt. Die Bewerber werden von der Hochschule Biberach rechtzeitig zum Auswahlgespräch eingeladen. (3) Die Auswahlkommission führt mit jedem Bewerber ein Gespräch von mindestens 20 Minuten. Gruppengespräche mit bis zu fünf Bewerbern gleichzeitig sind zulässig. Die Antworten der einzelnen Personen müssen erkennbar bleiben und gesondert bewertet werden. (4) Über die wesentlichen Fragen und Antworten des Gesprächs ist ein Protokoll zu führen, das von den Mitgliedern der Auswahlkommission zu unterzeichnen ist. Des Weiteren müssen im Protokoll Tag und Ort der Feststellung, die Namen der Kommissionsmitglieder,
die Namen der Bewerber und die Beurteilungen ersichtlich werden. (5) Die Mitglieder der Auswahlkommission bewerten das Gespräch auf einer Notenskala von 1 bis 5. Zur Differenzierung dürfen Zehntelsnoten gegeben werden. (6) Das Auswahlgespräch wird mit 5 bewertet, wenn der Bewerber zu einem Gesprächstermin ohne triftige Gründe nicht erscheint. Der Bewerber ist berechtigt, im nächstfolgenden Gesprächstermin am nächstmöglichen Auswahlverfahren erneut teilzunehmen, wenn unverzüglich nach dem Auswahltermin der Hochschule schriftlich nachgewiesen wird, dass für das Nichterscheinen ein triftiger Grund vorgelegen hat; bei Krankheit ist ein ärztliches Attest vorzulegen. § 8 Erstellung der Rangliste für die Auswahlentscheidung (1) Die Rangliste für die Auswahlentscheidung wird aus der in § 6 ermittelten Note (erste Stufe) und aus der Note des Auswahlgesprächs gemäß § 7 (zweite Stufe) mit folgender Gewichtung erstellt: 1. Bewertung der ersten Stufe des Auswahlverfahrens: 30 v. H. 2. Bewertung der zweiten Stufe des Auswahlverfahrens: 70 v. H. Die sich ergebende Note wird auf eine Stelle hinter dem Komma berechnet und nicht gerundet. (2) Bei Ranggleichheit gilt § 20 Abs. 3 HVVO § 9 Sonderregelungen (1) Für Bewerber, die nicht den Bachelor-Studiengang Gebäudetechnik an der Hochschule Biberach oder einen gleichartigen und gleichwertigen Studiengang absolviert haben, kann festgelegt werden, ob und mit welchen Lehrveranstaltungen der Hochschule Biberach zusätzliche Fähigkeiten und zusätzliche Kenntnisse erworben werden müssen. (2) Bewerber mit einem Bachelor- Abschluss im Umfang von 180 Credits (ECTS) müssen in der Regel 30 Credits zusätzlich zu dem Lehrangebot des konsekutiven MasterStudiengangs Gebäudetechnik erwerben. Die zu besuchenden Lehrveranstaltungen werden individuell festgelegt. Somit hat der Master-Studiengang für 7-semestrige Bachelor einen Umfang von 3 Semestern (90 Credits). § 10 In-Kraft-Treten Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in den amtlichen Bekanntmachungen der Hochschule Biberach in Kraft. Sie gilt erstmals für das Sommersemester 2006. Biberach, den 19.12.2007 Prof. Dr. Vogel Rektor der Hochschule Biberach