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Satzung der Hochschule Biberach für das hochschuleigene Auswahlverfahren im Studiengang Pharmazeutische Biotechnologie mit akademischer Abschlussprüfung
Bachelor of Science
vom 26. April 2006
Auf Grund von § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 2 des Hochschulzulassungsgesetzes in der Fassung vom 30. September 2005 (GBl. S. 631), § 63 Abs. 2 des Landeshochschulgesetzes vom 05. Januar 2005 (GBl. S. 39) und § 3 Abs. 5 und § 10 Abs. 5 der Hochschulvergabeverordnung (HVVO) vom 13. Januar 2003 (GBl. S. 63), zuletzt geändert durch Verordnung des Wissenschaftsministeriums vom 12. Mai 2005, hat der Senat der Hochschule Biberach am 19. April 2006 die nachstehende Satzung beschlossen:
Präambel Alle Amts-, Status-, Funktions- und Berufsbezeichnungen, die in dieser Satzung in männlicher Form erscheinen, betreffen gleichermaßen Frauen und Männer und können auch in der entsprechenden weiblichen Sprachform geführt werden. Dies gilt auch für die Führung von Hochschulgraden, akademischen Bezeichnungen und Titeln. §1 Anwendungsbereich (1) Die Hochschule Biberach vergibt im Studiengang Pharmazeutische Biotechnologie 90 vom Hundert der verfügbar gebliebenen Studienplätze nach Vorwegabzug an Studienbewerber nach dem Ergebnis eines hochschuleigenen Auswahlverfahrens. Die Auswahlentscheidung wird nach dem Grad und der Motivation des Bewerbers für den gewählten Studiengang und den angestrebten Beruf getroffen.
§2 Fristen Der Antrag auf Zulassung muss für das Wintersemester bis zum 15. Juli für das Sommersemester bis zum 15. Januar eines Jahres bei der Hochschule Biberach
eingegangen sein. Mit dem Antrag auf Zulassung erklärt sich der Bewerber mit der Teilnahme am Auswahlverfahren einverstanden. §3 Form des Antrages (1) Der Antrag ist auf dem von der Hochschule Biberach vorgesehenen Formular zu stellen. (2) Dem Antrag sind in amtlich beglaubigter Abschrift oder amtlich beglaubigter Kopie beizufügen: a) Das Zeugnis der Allgemeinen Hochschulzugangsberechtigung (HZB), einer einschlägigen fachgebundenen HZB bzw. einer fachhochschulgebundenen HZB bzw. einer ausländischen HZB, die von der zuständigen staatlichen Stelle als gleichwertig anerkannt worden ist. b) Nachweise über ggf. vorhandene studiengangsspezifische Berufsausbildung. c) Darstellung des bisherigen Werdeganges und einen schriftlichen Bericht, der die Wahl des angestrebten Studiums und des angestrebten Berufs begründet. d) Eine schriftliche Erklärung des Bewerbers über eine eventuelle frühere Teilnahme an Auswahlverfahren im Studiengang Pharmazeutische Biotechologie der Hochschule Biberach. (3) Die Bewerbung ist ohne den in Absatz 2a genannten Nachweis zulässig, wenn der Bewerber die letzte Jahrgangsstufe einer auf das Studium vorbereitenden Schule oder in entsprechender Weise eine Einrichtung des zweiten oder dritten Bildungswegs besucht; in diesen Fällen ist eine Erklärung des Bewerbers darüber erforderlich, dass er die HZB im Jahr der beantragten Zulassung voraussichtlich erhalten wird. Der Nachweis ist durch das letzte Halbjahreszeugnis zu erbringen. Der endgültige Nachweis über die HZB ist spätestens bis zum 15. Juli/15. Januar eines Jahres nachzureichen. (4) Bewerber ohne Hochschulzugangsberechtigung können sich gemäß § 59 LHG in der Fassung vom 01.12.2005 und der Berufstätigenhochschulzugangsverordnung (BerufsHZVO, Stand 14.02.2005) bewerben.
§4 Auswahlkommission Von der Fakultät wird zur Vorbereitung der Auswahlentscheidung mindestens eine Auswahlkommission eingesetzt. Die Auswahlkommission besteht aus mindestens zwei Personen, die dem hauptberuflichen wissenschaftlichen Personal angehören. Ein Mitglied muss der Gruppe der Professorenschaft angehören. Die Mitglieder werden vom jeweiligen Fachbereichsrat für ein Jahr bestellt. Eine Wiederwahl ist möglich. Die Auswahlkommission teilt der Leitung der Hochschule die Rangliste gemäß § 8 für die Auswahlentscheidung mit. Die Entscheidung über die Auswahl trifft der Rektor aufgrund der Empfehlung der Auswahlkommission.
§5 Auswahlverfahren (1) Am Auswahlverfahren nimmt nur teil, wer a) sich frist- und formgerecht um einen Studienplatz beworben hat und b) nicht im Rahmen einer vorweg abzuziehenden Quote am Vergabeverfahren teilnimmt. (2) Die Auswahlkommission trifft unter den eingegangenen Bewerbungen eine Vorauswahl nach § 6, führt mit den vorausgewählten Bewerbern ein Auswahlgespräch gemäß § 7 und erstellt gemäß § 8 eine Rangliste. Die Entscheidung über die Auswahl trifft der Rektor aufgrund der Empfehlung der Auswahlkommission. (3) Die Zulassung ist zu versagen, wenn die Unterlagen nach § 3 Abs. 2 nicht fristgerecht oder nicht vollständig vorgelegt wurden. (4) Im übrigen bleiben die allgemein für das Zulassungsverfahren geltenden Bestimmungen in der Zulassungs- und Immatrikulationssatzung der Hochschule Biberach unberührt.
§6 Kriterien für die Vorauswahl (1. Stufe) (1) Unter den eingegangenen Bewerbungen findet zur Begrenzung der Teilnehmerzahl am Auswahlgespräch eine Vorauswahl statt. Die Vorauswahl erfolgt nach einer Verfahrensnote, die in den folgenden Schritten bestimmt wird: 1. Bewertung der schulischen Leistungen: Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung (HZB) Ausländische Noten sind nach den Richtlinien der KMK in deutsche Noten umzurechnen. 2. Bewertung beruflicher Leistungen: Bei Vorliegen einer abgeschlossenen Berufsausbildung in einem einschlägigen anerkannten Ausbildungsberuf gemäß beigefügter Anlage wird die unter Nr. 1 ermittelte Durchschnittsnote der HZB um 0,3 verbessert. (2) Für die Vorauswahl wird eine Rangliste nach der in Absatz 1 Nr. 1 und Nr. 2 errechneten Verfahrensnote gebildet. Liegt keine einschlägige Berufsausbildung vor, geht nur die Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung in die Rangliste ein. (3) Bei Ranggleichheit bestimmt sich die Rangfolge nach § 16 HVVO. (4) Die Zahl der zum Auswahlgespräch einzuladenden rangbesten Bewerber beträgt das Dreifache der zur Verfügung stehenden Plätze im Studiengang Pharmazeutische Biotechnologie.
§7 Auswahl nach dem Ergebnis eines Auswahlverfahrens (2. Stufe - Auswahlgespräch) (1) Das Gespräch soll zeigen, ob der Bewerber für den ausgewählten Studiengang und den angestrebten Beruf befähigt und aufgeschlossen ist. Dabei wird auch das Gesprächsverhalten des Bewerbers im Hinblick auf die Ausdrucksweise, Herangehensweise an die Erörterung von Problemen und die Schlüssigkeit der Argumentation bewertet. (2) Das Gespräch wird in der Regel im Zeitraum Ende Juli/Anfang August bzw. Ende Januar/Anfang Februar an der Hochschule Biberach durchgeführt. Die genauen Termine sowie der Ort des Gesprächs werden ca. 8 Wochen vorher durch die Hochschule Biberach bekannt gegeben. Die Bewerber werden von der Hochschule zum Gespräch rechtzeitig eingeladen. (3) Die Auswahlkommission führt mit jedem Bewerber ein Gespräch von ca. 15 Minuten. Gruppengespräche mit bis zu drei Bewerbern gleichzeitig sind zulässig. Die Antworten der einzelnen Personen müssen erkennbar bleiben und gesondert bewertet werden. (4) Über die wesentlichen Fragen des Gesprächs ist ein Protokoll zu führen, das von den Mitgliedern der Auswahlkommission zu unterzeichnen ist. Des Weiteren müssen im Protokoll Tag und Ort des Gesprächs, die Namen der Kommissionsmitglieder, die Namen der Bewerber und die Beurteilungen ersichtlich werden. (5) Die Mitglieder der Auswahlkommission bewerten nach Abschluss des Gesprächs den Bewerber nach Befähigung und Aufgeschlossenheit für den ausgewählten Studiengang und den angestrebten Beruf auf einer Notenskala von 1 bis 5. (6) Das Gespräch wird mit der Note 5 bewertet, wenn der Bewerber zu einem Gesprächstermin ohne triftige Gründe nicht erscheint. Der Bewerber ist berechtigt, im nächstfolgenden Gesprächstermin bzw. am nächstmöglichen Auswahlverfahren erneut teilzunehmen, wenn unverzüglich nach dem Gesprächstermin der Hochschule Biberach schriftlich nachgewiesen wird, dass für das Nichterscheinen ein triftiger Grund vorgelegen hat; bei Krankheit ist ein ärztliches Attest vorzulegen.
§8 Erstellung der Rangliste für die Auswahlentscheidung (1) Zur Erstellung der endgültigen Rangliste wird eine Note gebildet, in welche 1. die Verfahrensnote gemäß § 6 Absatz 2 zu 50 vom Hundert und 2. die gemäß § 7 Absatz 5 ermittelte Note zu 50 vom Hundert eingeht. Dabei wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt; alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen. (2) Bei Ranggleichheit gilt § 16 HVVO.
§9 In Kraft Treten Diese Satzung tritt am 1. Juni 2006 in Kraft. Sie gilt erstmals für das Wintersemester 2006/2007.
Biberach, den 26. April 2006
Professor Dr. Thomas Vogel Rektor