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Zulassung

Last modified: 12/17/2008 05:13 PM Print page
Wer darf und wer nicht?

Zulassung


Die Zulassung wird grundsätzlich nur für einen Studiengang ausgesprochen (FHG § 53,3). Liegen keine Zulassungshindernisse (nach § 54 FHG) vor, wird die Zulassung dem Bewerber / der Bewerberin nach Ablauf der Anmeldefrist schriftlich mitgeteilt. Der Bewerber / die Bewerberin muß die Annahme des ihm / ihr zugewiesenen Studienplatzes innerhalb der im Zulassungsbeschied gestellten Frist bestätigen, andernfalls erlischt die Zulassung.

Zulassungsantrag zum Bachelor-Studium Energiesysteme

Eingeschränkte Zulassung


Bewerber / Bewerberinnen aus dem Ausland, die während eines bestimmten Abschnittes ihres Studiums an einer deutschen Hochschule studieren wollen, können eingeschränkt zugelassen werden. Die Zulassung wird in der Regel auf 2 Semester befristet. Ausnahmen hinsichtlich der Zulassungsqualifikation sind möglich, der berufsqualifizierende Abschluss des Studiums aber nicht (siehe FHG § 60)

Gasthörer


Bei ausreichender Kapazität können Personen mit hinreichender Vorbildung als Gasthörer zu einzelnen Lehrveranstaltungen zugelassen werden (Einzelheiten siehe FHG § 60,2). Gasthörergebühr je nach Umfang der Semesterwochenstunden bis 102,26 €.