Die Zulassung wird grundsätzlich nur für einen Studiengang ausgesprochen (FHG § 53,3). Liegen keine Zulassungshindernisse (nach § 54 FHG) vor, wird die Zulassung dem Bewerber / der Bewerberin nach Ablauf der Anmeldefrist schriftlich mitgeteilt. Der Bewerber / die Bewerberin muß die Annahme des ihm / ihr zugewiesenen Studienplatzes innerhalb der im Zulassungsbeschied gestellten Frist bestätigen, andernfalls erlischt die Zulassung.
Zulassungsantrag zum Bachelor-Studium Energiesysteme